AGB

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Den Freizeiten des Trägers kann sich grundsätzlich jeder anschließen, sofern für die jeweilige Maßnahme keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht gegeben ist. Altersangaben beziehen sich auf den Zeitraum der Reise. Gesundheitliche Einschränkungen müssen dem Träger bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Er entscheidet darüber, ob ein erhöhter Betreuungsbedarf geleistet werden muss und kann und ob der*die Teilnehmer*in sich der Reise anschließen kann. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von mindestens einem Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind allein die Ausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und die schriftliche Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie vom Träger nicht schriftlich bestätigt worden sind.

2. Zahlungsbedingungen

Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist eine Anzahlung von 100,– € je reisende Person fällig. Die Restzahlung muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit dem in der Bestätigung genannten Konto zugegangen sein. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Kosten, die durch unvorhergesehene Umstände während der Freizeit zwingend für einzelne Teilnehmer*innen entstehen und vom Träger verauslagt werden, unmittelbar nach Erhalt der Belege zu erstatten sind. Hierzu gehören insbesondere Kosten für notwendige medizinische Betreuung und Versorgung, die nicht mit den Krankenkassen direkt, sondern zunächst privat abgerechnet werden müssen. Dieses Verfahren wird z.B. in Frankreich angewendet.
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Sollten bereits gewährte Zuschüsse für Kinder von Geringverdienern, Sozial- oder Arbeitslosenhilfeempfängern vom Leistungsbringer aufgrund veränderter Haushaltslage oder fehlerhafter Angaben der Antragsteller*innen nicht an den Träger ausgezahlt werden können, ist der Träger berechtigt, den Differenzbetrag vom Reiseteilnehmer nachzufordern.

3. Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin

Der*Die Teilnehmer*in kann jederzeit von der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen und bei Minderjährigen von der sorgeberechtigten Person unterschrieben werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang beim Träger. Bei einem Rücktritt im Zeitraum
... zwischen der Anmeldung bis 8. Woche vor Reisebeginn ist eine Stornogebühr von 50,– € fällig.
... zwischen 8. Woche und 4. Woche vor Reisebeginn ist eine Stornogebühr von 100,– € fällig.
... zwischen 4. Woche und Reisebeginn bzw. bei Nichtantreten der Reise ohne schriftlichen Rücktritt sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen. Stornokosten müssen für jede zurücktretende Person bezahlt werden. Bei Flugreisen müssen die anfallenden Stornogebühren für das Stornieren des Flugtickets in voller Höhe bezahlt werden. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

4. Rücktritt durch den Träger

Der Träger der Freizeit kann vor Antritt der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Fahrt den Reisevertrag kündigen:

  1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der/die Teilnehmer*in die Durchführung der Freizeit trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Eine Erstattung des Reisepreises erfolgt nicht.
  2. Bis drei Wochen vor Freizeitantritt, wenn die Pflicht, die Freizeit durchzuführen für den Veranstalter nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Freizeit, bedeuten würde, es sei denn, der Veranstalter hat die Umstände selbst zu vertreten. Wird die Freizeit aus diesem Grunde abgesagt, wird der eingegangene Betrag erstattet.
  3. Der Träger ist berechtigt, eine Freizeit abzusagen, wenn drei Wochen vor Reisebeginn weniger als 50% der kalkulierten Teilnehmerzahl erreicht ist. Der bereits eingezahlte Reisepreis wird erstattet.
  4. Der Reiseveranstalter kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung infolge nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder vergleichbarer Fälle gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ein Anspruch über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.

5. Leistung

Für Umfang und Art der gegenseitigen Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen und Preisangaben im Prospekt des Reiseveranstalters. Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung nicht erheblich und für den Reisenden zumutbar ist.

6. Haftung

Der Träger haftet als Veranstalter von Freizeiten für
... die gewissenhafte Freizeitvorbereitung
... die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger ... die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
... die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistungen entsprechend der Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes/-ortes.
Der Träger haftet nicht für Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

7. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Trägers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis
... soweit ein Schaden des Freizeitteilnehmers/der Freizeitteilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
... soweit der Träger für einen dem*der Freizeitteilnehmer*in entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftung des Trägers ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.

8. Pass-, Visa-, Zollund Gesundheitsbestimmungen

Bei allen Freizeiten ist die Mitnahme eines gültigen Personalbzw. Kinderausweises zur Feststellung der Identität erforderlich. Bei Reisen ins Ausland sind entsprechende Grenzübertrittsdokumente (Reisepass ggf. genügt Personalausweis) mitzuführen. Visumspflichtige Drittausländer können, wenn sie einen Schengener Sichtvermerk besitzen, während des dreimonatigen Gültigkeitszeitraumes in jedes Schengen-Land einreisen. Leben sie legal
in Deutschland, benötigen sie für die Einreise in einen anderen Vertragsstaat kein Visum, müssen aber einen Aufenthaltstitel mitführen. Derartige Reisedokumente müssen von den Teilnehmern rechtzeitig besorgt werden. Für die Einhaltung der Devisenund Zollbestimmungen ist jede*r Teilnehmer*in selbst verantwortlich. Die Gesundheitsbedingungen der Einreiseländer sind vom Teilnehmenden zu erfüllen. Über gesundheitliche Einschränkungen, körperliche und geistige Beeinträchtigung ist der Träger bei der Anmeldung zu informieren.

9. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

  1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß durchgeführt, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, der Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.
  2. Tritt ein Mangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
  3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Selbstverständlich können auch Minderjährige Mängel anzeigen. Unterlässt der*die minderjährige Teilnehmer*in die Mängelrüge, werden hierdurch spätere Geltendmachungen durch die Eltern nicht ausgeschlossen.
  4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach vertraglichem Reiseende.

10. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem*der Teilnehmer*in bzw. seines Sorgeberechtigten richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Herford.

11. Zusätzlich gelten folgende Vereinbarungen

  • Jede*r Teilnehmer*in erklärt mit seiner Anmeldung die Bereitschaft, sich in die Gemeinschaft der Freizeitteilnehmer einzuordnen und am vorgesehenen Programm teilzunehmen.
  • Die Teilnahme an ausdrücklich vorgesehenen Vorbereitungstagen ist für jede*n Teilnehmer*in verbindlich.
  • Für jede Freizeit ist ein Leiter/eine Leiterin verantwortlich. Mit der Anmeldung wird erklärt, den Weisungen dieser Person nachzukommen. Bei Verstößen gegen die Freizeitordnung, die oft auch die Hausordnung des gastgebenden Campingplatzes beinhaltet, ist die Leitung der Maßnahme berechtigt, den*die Teilnehmer*in auf eigene Kosten nach Hause zu schicken bzw. zu bringen. Die Kosten können über den reinen Fahrtpreis je nach Zeitaufwand und pädagogischen Erfordernissen weit hinausgehen.
  • Alle Teilnehmer*innen unserer Freizeiten sind haftpflichtversichert: Der Träger übernimmt die gesetzliche Aufsichtsund Haftpflicht für Minderjährige, die alleine verreisen. Sollten durch Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit der Teilnehmenden Schäden entstehen, haften sie selbst oder ihre Sorgeberechtigten für diese Schäden. Für sein Reisegepäck ist jede*r Teilnehmer*in selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung. Dies gilt auch für eigene Fahrräder, die in die Freizeit mitgenommen werden.
  • Die Teilnehmer*innen und deren Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass von Helfer*innen gemachtes Bildmaterial für Öffentlichkeitsarbeit der SJD – Die Falken verwendet werden darf.